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Der gesetzliche Auftrag 

Die Vollzugsziele sind im § 5 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) definiert.


Gemäß § 5 NJVollzG soll der Gefangene während des Vollzuges seiner Freiheitsstrafe befähigt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Zugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Die "Allgemeinen Gestaltungsgrundsätze" (§ 2 NJVollzG) enthalten die Mindestgrundsätze für die Gestaltung des Vollzuges:

  1. Angleichungsgrundsatz: Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angepasst werden.
  2. Gegensteuerungsgrundsatz: Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
  3. Integrationsgrundsatz: Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll die Mitarbeitsbereitschaft der Gefangenen im Vollzug fördern, ihre Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht ihrer Straftaten und ihre Bereitschaft, für deren Folgen einzustehen, sollen geweckt und gefördert werden.

Wenn ein Straftäter verhaftet und ggfls. später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist, erlischt das öffentliche Interesse an diesem Menschen. Die Arbeit für uns, die Bediensteten des Justizvollzuges, fängt jetzt an. Menschenwürdige Unterbringung und Versorgung sind ebenso zu gewährleisten, wie sichere Unterbringung und Bearbeitung der defizitären Bereiche, die maßgeblich verantwortlich für die kriminelle Entwicklung des Gefangenen sind.

Um dem gesetzlichen Behandlungsauftrag gerecht zu werden, arbeiten hier Menschen aus unterschiedlichen Berufsgruppen an und mit den Gefangenen: Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, Psychologen, Sozialpädagogen, Pädagogen, Juristen, Theologen und Mediziner. Alle setzen ihre fachlichen, sozialen und menschlichen Kompetenzen ein, um den gesellschaftlichen Auftrag zu erfüllen.

Über den Behandlungs- und Sicherungsauftrag hinaus ist es uns wichtig, die Wirtschaftlichkeit unserer Anstalt durch eine bessere Kostendeckung zu erhöhen. Dabei achten wir auf einen effektiven Personaleinsatz. Dies bedeutet für uns trotz einer schlanken Verwaltung eine hohe Fach- und Sozialkompetenz der Mitarbeiter zu gewährleisten.

§ 12 NJVollzG
Geschlossener und offener Vollzug

  1. Die oder der Gefangene wird im geschlossenen Vollzug untergebracht, wenn nicht nach dem Vollstreckungsplan eine Einweisung in den offenen Vollzug oder in eine Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung vorgesehen ist.
  2. Die oder der Gefangene soll in eine Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges verlegt werden, wenn sie oder er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie oder er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen wird.
  3. Befindet sich eine Gefangene oder ein Gefangener im offenen Vollzug, so soll sie oder er in eine Anstalt oder Abteilung des geschlossenen Vollzuges verlegt werden, wenn sie oder er es beantragt oder den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügt oder es zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 erforderlich ist.
Foto, dass einen Haftraum zeigt (Zum Artikel: Der gesetzliche Auftrag) Bildrechte: JVA Lingen

Ein Haftraum

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