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Paketempfang

Die oder der Gefangene darf gemäß § 34 NJVollzG in angemessenen Umfang Pakete empfangen. Pakete dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, nicht enthalten.

Wäsche kann außer bei Neuzugängen in der Regel nur im Tausch ausgegeben werden. Der Umfang der eingehenden Wäsche soll dem der ausgehenden Wäsche entsprechen. Wäsche darf nur in Taschen oder Paketen von uns in Empfang genommen werden.

Für das Wäschepaket ist eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen Mitarbeiter der Anstalt auf Antrag des Inhaftierten erforderlich. Diese Regelung greift auch für Pakete von Rechtsanwälten, ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeitern von Beratungsstellen etc.

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