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Ladung zum Strafantritt im offenen Vollzug der JVA Lingen, Abteilung Damaschke/Freigang

Foto eines Selbststellers auf dem Weg in die Abteilung Damaschke (Zum Artikel Selbststeller) Bildrechte: JVA Lingen
Ein Selbststeller auf dem Weg in den Vollzug

Liegt eine Ladung zum Strafantritt vor, ist es notwendig, sich selbst zu stellen. Grundsätzlich entscheidet die Justizvollzugsanstalt nach Prüfung der Vollstreckungsunterlagen (Urteil pp.) über den Verbleib eines Verurteilten im offenen Vollzug und nicht die Staatsanwaltschaft.
Die Feststellung der Eignung zur Unterbringung im offenen Vollzug ist nicht automatisch mit der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (Ausgang, Urlaub) oder Zulassung zum Freigang verbunden. Auch hier findet eine genaue Prüfung durch die Vollzugsanstalt statt.

Vor dem Strafantritt sollten folgende private Angelegenheiten geregelt werden:

  • Verurteilte, die zum Zeitpunkt ihres Strafantrittes in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sollten ihren Arbeitgeber darauf vorbereiten, dass eine mehrwöchige Fehlzeit zu erwarten ist.
  • Vor Haftantritt ist mit der Arbeitsagentur oder der örtlichen Sozialbehörde zu klären, ob die Weiterzahlung der Miete von dort übernommen wird.
  • Mitzubringen sind folgende Personalpapiere: Mietvertrag, Kontoauszüge, ggfs. alte Leistungsbescheide. Nur wenn diese Unterlagen vorliegen, können entsprechende Anträge oder Fragen hierzu über die Vollzugsanstalt (Sozialdienst) abgeklärt werden.

In Justizvollzugsanstalten dürfen nur Sachen mitgebracht werden, die während der Strafzeit und für die Entlassung benötigt werden. Es ist daher notwendig, dass rechtzeitig vor dem Strafantritt Vorsorge für den Verbleib der sonstige Habe getroffen wird.
Wenn Verurteilte nicht über ausreichende Geldmittel verfügen um die Reise zu der zuständigen Vollzugsanstalt zu bezahlen, können sie sich auch bei der nächsten Vollzugsanstalt melden. Diese Anstalt wird veranlassen, dass sie in die zuständige Anstalt verlegt werden.

In die Anstalt darf ausschließlich folgendes mit eingebracht werden:
Brillen, orthopädische oder ähnliche Hilfsmittel, die wegen des körperlichen Zustandes ständig benötiget werden, ärztliche verordnete Medikamente, Schreibmaterial , Lichtbilder nahe stehender Personen, Uhr, Wecker, sowie gängige Hygieneartikel mit Ausnahme von Spraydosen.
Alle sonst erforderlichen Toilettenartikel sowie Einwegrasierer und Schreibmaterial werden von der Anstalt zur Verfügung gestellt oder durch Vermittlung der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen beschafft.

Bargeld
Gefangene des offenen Vollzuges dürfen Bargeld mitbringen. Es werden ihnen
45 € belassen, der Rest wird auf das dem Verurteilten zugeordneten Anstaltskonto gutgeschrieben und steht ihm während seiner Inhaftierung nur eingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung.

Kleidung und Hygiene
Eigene Wäsche, Kleidung, Sportbekleidung und Telefonkarten dürfen mitgebracht werden.

Außerdem:

  • Körperpflegemittel (nur Pumpsprays, kein Treibgas)
  • Kamm und Haarbürste
  • Handspiegel
  • Kulturtasche
  • Badesandalen
  • Bademantel
  • Nagelknipser, –schere oder -feile und Pinzette
  • Badehandtuch

Handys
Das Einbringen von Handys in die Vollzugsanstalt ist grundsätzlich verboten.

Darüber hinaus sind im Einzelfall zur weiteren Ausstattung der Hafträume folgende Gegenstände zulassungsfähig:

  • Fernsehgeräte bis maximal 42 cm sichtbare Bildschirmdiagonale
  • Flachbildfernsehgeräte bis maximal 26 Zoll sichtbare Bildschirm-diagonale (Bildschirmoberfläche 2120 cm²) mit höchsten 1 cm Außenfassung
  • DVD-Player
  • Kompaktanlage
  • alternativ: Einzelgeräte wie Radio und/oder Radiorecorder, CD-Player und Kassettenrecorder
  • Kaffeemaschine, Tauchsieder (350 Watt) oder Wasserkocher (1000 Watt)
  • Klemmlampe (maximal 40 Watt)
  • Wecker oder Radiowecker
  • Elektrorasierer, auch mit internem Akku
  • Elektrischer Bartschneider
  • unverzichtbare Gegenstände der Religionsausübung, sofern deren Besitz im Haftraum unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar ist, sind gestattet (z. B. Gebetsteppiche, Kruzifixe)
  • Weitere zulassungsfähige Gegenstände sind den Aushängen zu entnehmen

Private Computer bzw. Laptops der Gefangenen werden nicht zugelassen. Ist für eine schulische oder berufliche Ausbildung die Nutzung eines Computers oder Laptops erforderlich, wird den Gefangenen von Seiten der Anstalt das Notwendige zur Verfügung gestellt oder in besonderen Ausnahmefällen eine gesonderte Regelung getroffen. Über die Zulassung entscheidet die Sicherheitsdienstleitung unter Beteilung der Vollzugsabteilungsleitung und der pädagogischen Abteilung.
Bei Elektrogeräten hängt die Einzelfallentscheidung u. a. von der zulässigen Wattzahl pro Haftraum ab. Für den Energieverbrauch von Elektroartikeln wird eine Nutzungsgebühr erhoben.
Die private Wäsche kann gebührenpflichtig gewaschen werden.

Gewaltspiele: Der Besitz und das Betreiben von Gewaltspielen (FSK 18) ist in der JVA Lingen verboten.

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